TEIL I

TITEL I

DEFINITION UND ZIELE DER UNION

Artikel I-1

Gründung der Union

( 1)   Geleitet von dem Willen der Bürgerinnen und Bürger und der Staaten Europas , ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten , begründet diese Verfassung die Europäische Union , der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen . Die Union koordiniert die diesen Zielen dienende Politik der Mitgliedstaaten und übt die ihr von den Mitgliedstaaten