TEIL
I
TITEL
I
DEFINITION
UND
ZIELE
DER
UNION
Artikel
I-1
Gründung
der
Union
(
1) Geleitet
von
dem
Willen
der
Bürgerinnen
und
Bürger
und
der
Staaten
Europas
,
ihre
Zukunft
gemeinsam
zu
gestalten
,
begründet
diese
Verfassung
die
Europäische
Union
,
der
die
Mitgliedstaaten
Zuständigkeiten
zur
Verwirklichung
ihrer
gemeinsamen
Ziele
übertragen
.
Die
Union
koordiniert
die
diesen
Zielen
dienende
Politik
der
Mitgliedstaaten
und
übt
die
ihr
von
den
Mitgliedstaaten